Gesetze / Kapitalausstattungs-Verordnung
KapAusstV§ 11 Zusätzliche Risiken
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Für Zusatzrisiken zur Lebensversicherung (§ 10 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) bemisst sich die Solvabilitätskapitalanforderung nach den auf die Zusatzrisiken entfallenden Beiträgen. Die Vorschriften des § 3 über den Beitragsindex gelten entsprechend.